Satzung


BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionalverband Beeskow


§1 Name
Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionalverband Beeskow“, die Kurzbezeichnung lautet „Grüne/B90 Beeskow“.


§2 Ziele
Der Regionalverband (RV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Stadt Beeskow, der Stadt Friedland, den Gemeinden Rietz-Neuendorf, Tauche und dem Amt Scharmützelsee und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes Oder-Spree von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.


§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Regionalverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die freie Mitarbeit entsprechend Landessatzung §4 ist erwünscht. (Rederecht, kein Stimmrecht). Gründungsmitglieder sind Mitglieder des Regionalverbandes.
(2) Mitglieder der Partei haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Regionalverbands und bei Kandidatinnenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen. (3) Parteimitglieder mit Wohnsitz im Gebiet des Regionalverbandes sind automatisch Mitglieder des Regionalverbandes. Die Aufnahme von Nicht-Parteimitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den Antrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis in Schriftform (auch per e-mail) mit.

§4 Organe und Öffentlichkeit
Organe des Regionalverbands sind:
(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Regionalverbandes. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik des Regionalverbandes, entscheidet über programmatische Aussagen, wählt den Regionalvorstand und entscheidet über den Ausschluss von Nicht-Parteimitgliedern.
(2) Sie tagt mindestens 3 Mal im Jahr. Auf Antrag von 30 % Mitgliederinnen ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.
(3) Zur MV ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung (Datum des Postausgangs) durch den Vorstand per Email einzuladen. Die Einladung kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes, mindestens jedoch 3 anwesend sind.
(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträgerinnen erfolgen immer in geheimen Abstimmungen.
(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Freien Mitarbeitern kann auf einer Mitgliederversammlung das Stimmrecht zugesprochen werden. Hierzu bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§6 Vorstand
(1) Der Regionalvorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber jeder MV rechenschaftspflichtig.
(2) Der Regionalvorstand besteht aus mindestens einer und bis zu 2 Sprecherinnen sowie mindestens einer und bis zu 5 Beisitzerinnen. Die Hälfte der Posten der Sprecherinnen sowie des gesamten Vorstandes sollten weiblichen Mitgliedern vorbehalten sein. Auf der Ebene des Regionalverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.
(3) Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für 2 Jahre bestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Amtsträgerinnen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen ein.


§7Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.
(2) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

Beschlossen am 10.04.2019